Bestimmung über das Verwenden von Warnkleidung
Gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) muss der Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter, die beispielsweise bei schlechten Sichtverhältnissen oder im Bereich von Schienen, Strassen oder Baumaschinen tätig sind, der Situation entsprechend geschützt werden müssen. Falls dies mit technischen (z.B. Abschrankungen) oder organisatorischen Massnahmen (Signalisation) allein nicht möglich ist, wird in der Regel das Tragen von Warnkleidung erforderlich. Der Arbeitgeber hat die Risiken bei der Arbeit zu analysieren und die entsprechenden Schutzmassnahmen zu treffen und durchzusetzen. Die Suva kann gegebenenfalls die Verwendung von Warnkleidung an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Tätigkeiten verlangen.
(Quelle: Suva)
Persönliche Schutzausrüstungen (Art. 5.1)
Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
(Quelle: EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit)
UVG Vergehen (Strafbestimmungen Art. 112)
... wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet, wird, (...) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
(Quelle: Suva Präsentation 2005)
UVG Übertretung (Strafbestimmungen Art. 113)
... wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bestraft.
(Quelle: Suva Präsentation 2005)